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KSK 2024 57

Berufung OR Arbeitsvertrag

Graubünden · 2024-08-02 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Berechnung Existenzminimum | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 / 4 In Erwägung, – dass gegen A._____ verschiedene Betreibungen angehoben wurden, – dass ein Pfändungsvollzug am 28. Juni 2023 erfolgte, – dass in der Pfändungsgruppe Nr. B._____ des Betreibungs- und Konkursam- tes der Region Surselva (nachstehend Betreibungsamt Surselva) am 30. Mai 2024 für die Forderungssumme von CHF 15'000.00 eine dringliche Siche- rungsmassnahme infolge Pfändungsvollzugs erlassen und dabei das Konto von A._____ bei der C._____ bis zum Betrag von CHF 15'000.00 gesperrt wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (Poststempel 26. Juni 2024) an das Kantonsgericht von Graubünden ge- langte und "Anzeige wegen Nötigung und Entzug der Lebensgrundlage" ge- gen das Betreibungsamt Surselva erstattete, – dass er in seiner Eingabe festhielt, er lebe derzeit ohne reguläres Einkommen, sei als Selbständiger tätig und habe eine Anzahlung von CHF 1'000.00 be- kommen, welche er auf sein Konto bei der C._____ einbezahlt habe, welches jedoch gesperrt sei, – dass der Beschwerdeführer sinngemäss einen Antrag auf umgehende Aufhe- bung der Kontosperrung stellte ("Sollte mein konto bis Donnerstag Mittag nicht offen sein, werde ich an die Öffentlichkeit ziehen mit dieser Sache, und den Fall weiter ziehen."), – dass eine Kontosperre unbestrittenermassen eine Betreibungshandlung dar- stellt, – dass die Eingabe unter Würdigung der Begründung und des Antrags auf Auf- hebung der Kontosperre nicht als Strafanzeige, sondern als Beschwerde ge- gen eine Betreibungshandlung zu verstehen ist, – dass Betreibungshandlungen mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG beim Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs an- gefochten werden können, – dass eine Beschwerde gegen eine Betreibungshandlung innert 10 Tagen seit Mitteilung der Betreibungshandlung zu erfolgen hat,

E. 3 / 4 – dass aus den vom Betreibungsamt Surselva eingeholten Akten hervorgeht, dass am 30. Mai 2024 eine dringliche Sicherungsmassnahme erfolgte, mit welcher das Konto des Beschwerdeführers bei der C._____ vorsorglich ge- sperrt wurde, – dass aus den Akten nicht hervorgeht, wann diese vorsorgliche Kontosperre dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden ist und ob mit der Eingabe vom

26. Juni 2024 an das Kantonsgericht die Beschwerdefrist von 10 Tagen ge- wahrt worden ist, – dass dies offenbleiben kann, nachdem das Betreibungsamt Surselva dem Kantonsgericht am 5. Juli 2024 mitteilte, dass die Kontosperre bei der C._____ nach der Zahlung offener Beträge durch den Beschwerdeführer wie- der aufgehoben worden sei, – dass aus den Akten hervorgeht, dass die Aufhebung der Sicherungsmass- nahme durch das Betreibungsamt Surselva am 4. Juli 2024 erfolgt ist (act. E.2), – dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2024 von der Mittei- lung Kenntnis gegeben und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Juli 2024 eingeräumt wurde, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass das Kantonsgericht ohne gegenteilige Mitteilung die Beschwerde als gegenstandslos erachte, – dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme einreichte, – dass die Aufhebung der Kontosperre durch das Betreibungsamt Surselva im Ergebnis im Sinne des Beschwerdeführers erfolgte, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass aufgrund der Beschwerdebegründung und der fehlenden Stellungnahme des Beschwerdeführers betreffend Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auf eine Weiterleitung der Eingabe an die Staatsanwaltschaft Graubünden ver- zichtet wird, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

E. 4 / 4 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 2. August 2024 Referenz KSK 24 57 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Fleisch, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Berechnung Existenzminimum Anfechtungsobj. Kontosperre Mitteilung

2. August 2024

2 / 4 In Erwägung, – dass gegen A._____ verschiedene Betreibungen angehoben wurden, – dass ein Pfändungsvollzug am 28. Juni 2023 erfolgte, – dass in der Pfändungsgruppe Nr. B._____ des Betreibungs- und Konkursam- tes der Region Surselva (nachstehend Betreibungsamt Surselva) am 30. Mai 2024 für die Forderungssumme von CHF 15'000.00 eine dringliche Siche- rungsmassnahme infolge Pfändungsvollzugs erlassen und dabei das Konto von A._____ bei der C._____ bis zum Betrag von CHF 15'000.00 gesperrt wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (Poststempel 26. Juni 2024) an das Kantonsgericht von Graubünden ge- langte und "Anzeige wegen Nötigung und Entzug der Lebensgrundlage" ge- gen das Betreibungsamt Surselva erstattete, – dass er in seiner Eingabe festhielt, er lebe derzeit ohne reguläres Einkommen, sei als Selbständiger tätig und habe eine Anzahlung von CHF 1'000.00 be- kommen, welche er auf sein Konto bei der C._____ einbezahlt habe, welches jedoch gesperrt sei, – dass der Beschwerdeführer sinngemäss einen Antrag auf umgehende Aufhe- bung der Kontosperrung stellte ("Sollte mein konto bis Donnerstag Mittag nicht offen sein, werde ich an die Öffentlichkeit ziehen mit dieser Sache, und den Fall weiter ziehen."), – dass eine Kontosperre unbestrittenermassen eine Betreibungshandlung dar- stellt, – dass die Eingabe unter Würdigung der Begründung und des Antrags auf Auf- hebung der Kontosperre nicht als Strafanzeige, sondern als Beschwerde ge- gen eine Betreibungshandlung zu verstehen ist, – dass Betreibungshandlungen mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG beim Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs an- gefochten werden können, – dass eine Beschwerde gegen eine Betreibungshandlung innert 10 Tagen seit Mitteilung der Betreibungshandlung zu erfolgen hat,

3 / 4 – dass aus den vom Betreibungsamt Surselva eingeholten Akten hervorgeht, dass am 30. Mai 2024 eine dringliche Sicherungsmassnahme erfolgte, mit welcher das Konto des Beschwerdeführers bei der C._____ vorsorglich ge- sperrt wurde, – dass aus den Akten nicht hervorgeht, wann diese vorsorgliche Kontosperre dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden ist und ob mit der Eingabe vom

26. Juni 2024 an das Kantonsgericht die Beschwerdefrist von 10 Tagen ge- wahrt worden ist, – dass dies offenbleiben kann, nachdem das Betreibungsamt Surselva dem Kantonsgericht am 5. Juli 2024 mitteilte, dass die Kontosperre bei der C._____ nach der Zahlung offener Beträge durch den Beschwerdeführer wie- der aufgehoben worden sei, – dass aus den Akten hervorgeht, dass die Aufhebung der Sicherungsmass- nahme durch das Betreibungsamt Surselva am 4. Juli 2024 erfolgt ist (act. E.2), – dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2024 von der Mittei- lung Kenntnis gegeben und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Juli 2024 eingeräumt wurde, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass das Kantonsgericht ohne gegenteilige Mitteilung die Beschwerde als gegenstandslos erachte, – dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme einreichte, – dass die Aufhebung der Kontosperre durch das Betreibungsamt Surselva im Ergebnis im Sinne des Beschwerdeführers erfolgte, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass aufgrund der Beschwerdebegründung und der fehlenden Stellungnahme des Beschwerdeführers betreffend Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auf eine Weiterleitung der Eingabe an die Staatsanwaltschaft Graubünden ver- zichtet wird, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: